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Energieausweis

Der Typenschein für Ihr Gebäude.

Als von Quality Austria zertifizierte Ersteller von Energieausweisen, bieten wir rechtssichere Energieausweise!

Seit dem Energieausweis Vorlage Gesetz (EAVG) ist bei Verkauf – Vermietung – Verpachtung ein gültiger Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. 
Hierbei ist, der „In-Bestand Geber“ dafür verantwortlich und auch haftbar.

Der Energieausweis ist ein Gutachten Ihres Gebäudes und darf nur von dafür qualifizierten Personen ausgestellt werden.

Als zertifizierte Stelle, stehen wir für einen korrekten rechtssicheren Energieausweis, dieser ist Typenschein Ihres Gebäudes und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren!

Ihre Vorteile
  • Rechtsicherer Energieausweis von zertifiziertem Gutachter
  • Vor Ort Begehung bei Bestandsgebäude
  • Ordnungsgemäße Befunderhebung
  • Optimierung für Förderungen bei Energieausweisen für Neubau oder Sanierung
  • Planungsinstrument für Neubau und Sanierung
  • Entspricht den aktuellen Richtlinien und Gesetzen
  • Vergleichswert mit anderen Immobilien
  • Effektive Einschätzung und mögliche Sparpotenziale
  • 10 Jahre Gültigkeit

Energieausweis Vorlage Gesetz (EAVG) idgF.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit, in unserem WEB-SHOP unkompliziert zu bestellen!

Der Energieausweis zeigt den Energiebedarf eines Gebäudes auf, und dient der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABI. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010.  

Der Heizwärmebedarf (HWB) ist hierbei eine wichtige Kenngröße und wird in kWh/m2 und Jahr angegeben.  

Dieser Wert legt den Grundstein für eine gute Vergleichbarkeit über die Effizienz eines Objektes und ermöglicht eine effektive Aussage über Sparpotentiale und Verbesserungsmaßnahmen. 

Der Energieausweis ist so zu sagen der „Typenschein eines Gebäudes“, und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum!  

Abhängig von den Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer benötigt man bei Neubau, Zu‐ und Umbau, sowie Sanierungen den Energieausweis für die Baubehörde.  

Ebenfalls unterschiedlich ist, die Ausstellung und Erfordernis für die Wohnbauförderung, bzw. einer eventuellen Sanierungsförderung.  

Mit der OIB Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz, die gesetzlich verpflichtend ist, werden hierzu alle relevanten bundesweiten Mindestanforderungen für NEUBAU und SANIERUNG an die Effizienz der Gebäudehülle, Gebäudetechnik, einzelner Bauteile und Gesamteffizienz gestellt. 

Der Energieausweis ist ein Gutachten und darf nur von einer qualifizierten und dafür befugten Person ausgestellt werden!  
Vorlage und Aushändigungspflicht und Anzeige in Medien bei Bestandsobjekten. 

Mit dem Beschluss des Energieausweisvorlagegesetzes (EAVG 2012) muss ein Energieausweis verpflichtend ab den 1.Dezember 2012 bei Verkauf. Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes erstellt, vorgelegt und den Käufer/Mieter/Pächter mindestens in Kopie ausgehändigt werden. 

Gemäß §3 ist in Druckwerken oder elektronischen Medien in denen das Objekt angeboten wird, die Anzeige des HWB und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors (fGEE), des Nutzungsobjektes anzugeben. Die Pflicht gilt für Verkäufer bzw. In Bestand Geber als auch für dessen beauftragten Immobilienmakler. 

Vor Abgabe der Vertragserklärung ist ein zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alter Energieausweis vorzulegen, und den In Bestand Nehmer diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. 

Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. 

Die von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht ausgenommen Gebäudekategorien sind in den jeweiligen Gesetzen der Länder bzw. im EAVG beschrieben. 

Rechtsfolge der Ausweisvorlage 

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB.  

Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises. 

Seitenumbruch 

!VORSICHT!  

Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen! 

Die Verkäufer und Vermieter eines Gebäudes müssen daher einen gültigen und nach gelter Gesetzgebung ausgestellten ordnungsgemäßen Energieausweis, den zukünftigen In Bestand Nehmer vorlegen und aushändigen, um hierbei empfindliche Strafen und scherwiegende Rechtsfolgen auszuschließen. 

Der Energieausweis ist somit ein Gutachten ihres Gebäudes und darf nur von einer qualifizierten und dafür befugten Person, mit entsprechender Gewerbeberechtigung erstellt werden. 

Sie benötigen einen Energieausweis? Oder haben noch Fragen und benötigen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns, wir sind für Sie unter office[@]ebk.or.at oder unter 07763/20248 erreichbar.

EBK Engineering & Baumanagement

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Telefon: +43 (0) 7763 20248
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