Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

EBK Engineering & Baumanagement c/o Bmstr. Andreas Kislinger Kopfingerdorfer Straße 53
4794 Kopfing im Innkreis

Tel.: 07763/20248 E-Mail: office@ebk.or.at

1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen der EBK Engineering & Baumanagement (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt), insbesondere in den Bereichen Projektentwicklung, Planung (Vorentwurf-Entwurf- Einreich- und Ausführungsplanung), Kostenermittlung, Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Auftragsvergabe, Baumanagement (Bauaufsicht, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)), bauphysikalische Berechnungen und Messungen, 3-D Laserscanning und Sachverständigenwesen.

1.2.  Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3.  Diese AGB gelten auch für alle vereinbarten und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird und ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1.  Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2.  Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung zustande.

2.3.  Eine Auftragserteilung ist gemäß §883 ABGB an keine bestimmte Form gebunden und kann sofern auch mündlich erteilt oder konkludent [stillschweigend, durch schlüssige Handlung] erfolgen. Diese Verschiedenheit der Form macht in ihrer Wirkung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

2.4.  Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2.5.  Sämtliche den Auftraggebern überlassenen Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Gutachten, Messergebnisse, Ausschreibungsunterlagen etc., bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für 3-D Laserscan-Daten und daraus resultierende Modelle.

3. Leistungsumfang und Ausführung

3.1.  Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Leistungsbeschreibung. Dies umfasst insbesondere die Bereiche Projektentwicklung, Planung (Vorentwurf-Entwurf-Einreich- und Ausführungsplanung), Kostenermittlung, Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Auftragsvergabe, Baumanagement (Bauaufsicht, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)), bauphysikalische Berechnungen und Messungen, 3-D Laserscanning und Sachverständigenwesen gemäß der jeweiligen Beauftragung.

3.2.  Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Dieser ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

3.3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigenen Namen und Auftrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, Subunternehmer einzusetzen. Eine gesonderte Verständigung des Auftraggebers ist in solchem Falle nicht erforderlich. Ein Widerspruchsrecht entsteht hierbei nicht, kann jedoch gesondert seitens Auftragnehmers erteilt werden.

3.4.  Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und können zu einer Anpassung der Vergütung und der Zeitplanung führen.

3.5.  Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten, jedoch sind sollte unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Verzug haben die Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Leistungen im Bereich der Planung und Bauleitung können Verzögerungen aufgrund von Umständen entstehen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z.B. Genehmigungsverfahren, Verhalten Dritter, Witterungseinflüsse etc.).

3.6.  Bei Leistungsverhinderung verursacht durch den Auftraggeber oder auch bei offensichtlich unvermeidbarer Fristüberschreitung, gebührt dem Auftragnehmer Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist.

3.7.  Der Vertragspartner, der von einer Behinderung Kenntnis erhält, hat den anderen von dieser ehestens nachweislich zu verständigen.

4. Erfüllungsort

4.1. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Büros


5. Geheimhaltung

5.1.  Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

5.2.  Weiters ist diese auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung en berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Büro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart, ist


6. Schutz der Pläne

6.1.  Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

6.2.  Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

6.3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt und der Auftraggeber verpflichtet, dass bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.

6.4.  Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen und zum Schutz der Unterlagen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts lt. HOAI, der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Auftragnehmers genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.


7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1.  Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Honorierung für Architekten- und Ingenieurleistungen in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der letztgültigen Fassung, wobei die konkrete Anwendung und Anpassung im Einzelvertrag geregelt wird.

7.2.  Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO [€] erstellt. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

7.3.  Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, Leistungsphasen oder vereinbarten Zahlungsplan zu legen.

7.4.  Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Mahnspesen zu verrechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.5.  Die Auftraggeber sind nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese sind von dem Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1.  Die Auftraggeber haben allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Leistungserbringung, schriftlich zu rügen. Bei Planungsleistungen gilt dies für erkennbare Mängel nach Übergabe der jeweiligen Planungsphase. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

8.2.  Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht auf Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung einer mangelfreien Leistung. Bei Planungsfehlern umfasst die Nacherfüllung die Überarbeitung der entsprechenden Pläne und Ausschreibungsunterlagen.

8.3.  Ansprüche auf Wandlung und oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Zur Nacherfüllung bzw. Verbesserung des Fehlenden ist seitens des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen ein Drittel, der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

8.4.  Der Auftragnehmer hat seine Leistung mit der ihm als Fachmann zu erwartende Sorgfalt §1299 ABGB zu erbringen.

8.5.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre für unbewegliche Sachen (Bauwerke) und 2 Jahre für bewegliche Sachen oder sonstige Leistungen ab Übergabe oder Leistungserbringung, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen.
Für Planungsleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Planungsphase (Übergabe) oder der Gesamtleistung.

8.6.  Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgenommen hiervon sind jedenfalls Haftung für Personenschäden.

8.7.  Jede weitere Haftung ist in der Höhe nach, auf den Auftragswert jedoch begrenzt:

8.7.1.  Bei einer Auftragssumme bis 250.000 €, höchstens 12.500 €;

8.7.2.  bei einer Auftragssumme über 250.000 €, 5% der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000 €;

8.7.3.  maximal jedoch auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat das Recht, die Vorlage des entsprechenden Versicherungsnachweises zu verlangen.

8.8.  Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.  Gelieferte Leistungen/Waren (z.B. Büroleistungen, Softwareauszüge, Planabzüge etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin.

9.2.  Die Auftraggeber sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen/Waren pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl insbesondere Datendiebstahl zu versichern.

9.3.  Sämtliche den Auftraggebern überlassenen Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Gutachten, Messergebnisse, Ausschreibungsunterlagen etc., bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für 3-D Laserscan-Daten und daraus resultierende Modelle.


10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

10.1.  An allen vom Auftragnehmer erstellten Werken, insbesondere Plänen, Architekturentwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Gutachten, 3-D Modellen, Messergebnissen, Ausschreibungsunterlagen etc., behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte vor.

10.2.  Die Auftraggeber erhalten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung über den vereinbarten Umfang hinaus oder die Bearbeitung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Nutzung von 3-D Laserscan-Daten und daraus generierten Modellen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke.

11. Rücktrittsrecht

11.1.  Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

11.2.  Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung, ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

11.3.  Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.

11.4.  Ist der Auftragnehmer lt. Punkt 11.3., zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu honorieren.

11.5.  Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers oder Rücktritt aufgrund Projektabbruchs, ist der Auftragnehmer berechtigt ein angemessenes Honorar für einen allfälligen Projektentgang, Verzugsschaden, zu verrechnen.
Jedenfalls gebührt, für die bis dahin erbrachte Leistung ein angemessenes Honorar gemäß §1152 ABGB.

12. Datenschutz

12.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Auftraggeber gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen hierzu sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers enthalten, die auf der Website https://ebk.or.at/datenschutz/ abrufbar ist.

13. Schlussbestimmungen

13.1.  Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.

13.2.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ist das inländische, sachlich zuständige Gericht in Ried im Innkreis.

13.3.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Kopfing im Innkreis, Stand 01.01.2025 EBK Engineering & Baumanagement